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AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

 
       
   
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen

linie zwo marketing & trading GmbH
Matthiasstr. 20

54290 Trier


A. Rahmenbedingungen für sämtliche Leistungen/Lieferungen

I. Geltungsbereich
Nachfolgende Klauseln gelten für alle Rechtsgeschäfte mit Kunden/Auftraggebern. Soweit es sich bei unseren Kunden/Auftraggebern um Verbraucher i. S. d. Gesetzes handelt und insofern die einschlägigen Schutzvorschriften betroffen sind, wird in der betreffenden Klausel jeweils unter der Überschrift "Verbraucher" eine ausschließlich für Verbraucher und unter der Überschrift "Unternehmer" eine ausschließlich für Kaufleute einschlägige Regelung getroffen. Soweit keine Unterscheidung stattfindet, gilt die Regelung sowohl für Kaufleute als auch Verbraucher gleichermaßen.

II. Vertragsabschluss
Ein rechtsverbindlicher Vertrag mit unseren Kunden/Auftraggebern kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung (auch via E-Mail) bzw. mit Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistung zu Stande.

III. Lieferung
Der Kunde trägt die Kosten der Versendung ab dem Ort unserer Niederlassung, es sei denn, sie überschreiten ein angemessenes Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes.

IV. Selbstlieferungsvorbehalt bei Lieferverträgen
1. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Vertrages mit Lieferanten den Liefergegenstand nicht erhalten. Unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.
2. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit von Liefergegenständen informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts werden wir evtl. erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.

V. Keine stillschweigenden Garantien
Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z. B. Leistungsbeschreibungen, Bezugnahmen auf DIN-Normen pp.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind diesbezüglich nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.

VI. Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden / Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Bei Pflichtverletzungen des Kunden/Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir - nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten Frist zur Leistung - zum Rücktritt vom Vertrag und Herausverlangen des Liefergegenstandes berechtigt; die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Frist bleiben unberührt.

VII. Zahlungsbedingungen
1. Preise ergeben sich aus unserer jeweils aktuellen Preisliste bzw. der Auftragsbestätigung.
2. Die Leistungsentgelte sind in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Leistungserbringung, bei Werkleistungen mit der Abnahme fällig.
3. Der Kunde kommt 10 Tage nach dem Fälligkeitstag ohne weitere Erklärung unsererseits in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat oder anderweitige Absprachen getroffen wurden. Hinsichtlich der Verzugszinsen gelten die gesetzlichen Regelungen.
4. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere der Mängelbeseitigung) steht.

VIII. Rügeobliegenheiten
1. Verbraucher
Der Kunde/Auftraggeber ist verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel innerhalb von 4 Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel feststellen konnte, uns schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie möglich zu beschreiben. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des Kunden/Auftraggebers als Verbraucher dar.

2. Unternehmer
Hinsichtlich der Rügeobliegenheiten des Unternehmers verbleibt es bei den Regelungen des HGB.

IX. Sachmängel
1. Verbraucher
Wir haben Sachmängel der Lieferung, die wir von Dritten beziehen und unverändert an den Kunden weiterliefern, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen unberührt.

2. Unternehmer
(a) Gegenüber Kaufleuten gilt das vorstehende mit der Maßgabe, dass Mängelansprüche bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit nicht bestehen.
(b) Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung zur Neulieferung/ -herstellung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung/Nachbesserung fehl, so steht dem Kunden/Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen ‚ Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

3. Bei der Herstellung von Werbemitteln oder Sonderanfertigungen gilt gegenüber Verbrauchern und Unternehmern folgende Regelung: Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge führen nicht zu Gewährleistungsansprüchen, vielmehr ist die Liefermenge zu bezahlen. Geringfügige Abweichungen von Farbe, Format und Qualität berechtigen nicht zur Mängelrüge.

X. Verzögerte Leistung/Lieferung
1. Verbraucher
Bei Leistungs-/Lieferverzögerungen haften wir im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Leistungs-/Lieferverzögerung wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung/Lieferung sowie auf Schadensersatz statt der Leistung/Lieferung auf 7 % des Auftragswertes begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers/Kunden sind - auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Erbringung der Leistung - ausgeschlossen. Vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2. Unternehmer
Bei Leistungs-/Lieferverzögerungen haften wir im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist jedoch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Leistungs-/Lieferverzögerung für den Schadensersatz neben bzw. statt der Leistung auf 3 % der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche sind - auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung/Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

XI. Haftung
1. Verbraucher
(a) Unbeschadet der vorstehenden Verzugshaftung haften wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit - auch im Falle der Vertretung oder Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen - nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.
(b) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand/die Leistung an Rechtsgütern des Kunden/des Auftraggebers, z. B. Schäden an anderen Sachen sind jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder des Produkthaftungsgesetzes gehaftet wird oder soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.
(c) Die vorstehenden Regelungen erstrecken sich auch auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung wegen verzögerter Lieferung/Leistung bestimmt sich jedoch aus Klausel Ziff. X, die Haftung wegen Unmöglichkeit aus Klausel Ziff. XII.

2. Unternehmer
(a) Ziff. 1(a) findet entsprechende Anwendung.
(b) Ziff. 1(b) Satz 1 + 2 findet entsprechende Anwendung. Unsere Haftung ist jedoch auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, wir haften nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(c) Ziff. 1(c) findet entsprechende Anwendung.

XII. Unmöglichkeit der Leistung
1. Verbraucher
(a) Soweit uns die Lieferung/Leistung unmöglich ist, ist der Kunde/Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden/Auftraggebers auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 30 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung/Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden/Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung sind ausgeschlossen.
(b) Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden/Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag wegen Unmöglichkeit der Leistung bleibt unberührt.

2. Unternehmer
(a) Ziff. 1(a) Satz 1 gilt entsprechend. Unsere Haftung wegen grober Fahrlässigkeit wird jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall entsprechend Ziff. 1(b)/2(b) vor. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Ziff. 1(a) Satz 3 gilt entsprechend.
(b) Ziff. 1(b) gilt entsprechend.

XIII. Rücktritt des Kunden/Auftraggebers
Der Kunde/Auftraggeber kann vom Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Der Kunde/Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrage zurücktritt oder am Vertrage festhält. Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Bestimmungen.

XIV. Verjährung
1. Verbraucher
(a) gebrauchte Sachen
Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - 6 Monate. Für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr.
(b) neue Sachen / Werkleistungen
Soweit neue Sachen Liefergegenstand sind oder wir eine Werkleistung schulden, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - 1 Jahr.
(c) Die Verjährungsfristen nach den lit. (a) und (b) gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen uns, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
(d) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:
Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
Die Verjährungsfristen der lit. (a) und (b) gelten im Übrigen auch nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes/der Leistung übernommen haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten an Stelle der in den lit. (a) und (b) genannten Verjährungsfristen:
für die Lieferung (Kauf) die Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 BGB unter Ausschluss der Fristverlängerung wegen Arglist gemäß § 438 Abs. 3 BGB.
für die Leistung (Werkvertrag) die Frist des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB (Herstellung/Wartung/Veränderung einer Sache oder Planungs-/Überwachungsleistung hierfür) bzw. Nr. 3 BGB (sonstige Leistungen) unter Ausschluss der Fristverlängerung wegen Arglist gemäß § 634a Abs. 3 BGB.
Die Verjährungsfristen der lit. (a) und (b) gelten zudem nicht, soweit der Liefergegenstand eine Sache ist, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht oder soweit es um das dingliche Recht eines Dritten geht, aufgrund dessen die Herausgabe des Liefergegenstandes verlangt werden kann.
(e) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(f) Soweit in dieser Klausel von Schadensersatz gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
(g) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Regelungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(h) Vorstehende Bestimmungen betrifft ausdrücklich nicht die Rechte des Kunden auf Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt vom Vertrage gemäß § 437 Ziff. 1 und 2 BGB bzw. § 634 Abs. 1-3 BGB. Hier bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

2. Unternehmer
(a) gebrauchte Sachen
Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, werden Ansprüche und Rechte wegen Mängeln gelieferter gebrauchter Sachen - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Dies gilt nicht für den Fall gelieferter gebrauchter Sachen für Bauwerke gemäß § 438 Abs. 1 Nr.2 BGB, hier beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr. Vorstehende Regelungen gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns, die im Zusammenhang mit dem Mangel stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruches. Soweit Schadensersatzansprüche gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, werden sie ausgeschlossen.
(b) neue Sachen/Werkleistungen
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen - gleich aus welchem Rechtsgrund- beträgt 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke) oder § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers), hier gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren.
(c) Ziff. 1 lit. (c) - (g) gelten entsprechend.

XI. Gerichtsstand
1. Verbraucher
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit einem Kunden/Auftraggeber, der z. Zt. des Vertragsabschlusses entweder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, der nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder dessen Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unserer Unternehmung, also Trier. Im Übrigen gilt der Wohnsitz des Kunden/Auftraggebers als Gerichtsstand.

2. Unternehmer
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Sitz unserer Unternehmung.


B. Allgemeine Bedingungen für spezifische Leistungen

I. Marketing und Agenturleistungen
1. Werbeberatungen - gleich welcher Art - sind grundsätzlich honorarpflichtig. Für Marketing- und Agenturleistungen bedarf es einer gesonderten schriftlichen vertraglichen Regelung.
2. Im Rahmen von Agenturleistungen werden Satz-, Foto- und Reproduktionskosten sowie weitere technische Fremdkosten getrennt berechnet und sind im Entgelt für Konzeption, Text, Layout und Reproduktionsvorlage nicht enthalten. Nachträglich gewünschte Änderungen werden nach Zeitaufwand bzw. Fremdkosten, Material pp. in Rechnung gestellt. In Auftrag gegebene, jedoch nicht in Anspruch genommene Leistungen werden in voller Höhe in Rechnung gestellt. Gleichfalls werden Reisekosten, deren Anfall zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung im Rahmen erforderlicher Reisen in angemessener Höhe entstanden sind, in Rechnung gestellt.
3. Alle im Rahmen aufgrund unserer Leistung (Entwürfe, Texte, Skizzen, Grafiken, Dokumentationen, Programme etc.) erwachsenen Urheber- und ähnliche Schutzrechte bedürfen einer gesonderten vertraglichen Übertragung. Vorstehende Übertragung findet nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses und vollständiger Bezahlung unserer Leistung durch den Auftraggeber statt. Bis zur Übertragung der Schutzrechte wird die Nutzung derselben nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung gestattet.
4. Wir werden hinsichtlich geplanter Werbemaßnahmen den Auftraggeber auf eventuell bestehende Bedenken hinweisen. Es obliegt jedoch ausschließlich dem Auftraggeber, die vorgeschlagenen Werbemaßnahmen auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit, insbesondere auf wettbewerbsrechtliche Verstöße überprüfen zu lassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die rechtliche Unbedenklichkeit vor dem Streu- bzw. Schalttermin zu bestätigen und uns insofern von allen Ansprüchen frei zu stellen. Erfolgt die Bestätigung der rechtlichen Unbedenklichkeit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Konzeptunterlagen beim Auftraggeber, gilt die Bestätigung als erteilt.
5. Wir erhalten von jedem durch uns ganz oder teilweise gestalteten Werbemittel sowie den zur gesamten Werbeaktion gehörenden Bestandteile 20 kostenlose Belegexemplare. Wir sind berechtigt, diese nach erfolgter Streuung zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden (z. B. zur Veröffentlichung, Besprechung, Abbildung, PR-Aktionen, Teilnahme an Wettbewerben).

II. Eventmanagement
1. Die Durchführung und Ausgestaltung der Veranstaltung erfolgt auf Basis des vorgelegten Konzeptes. Wesentliche Änderungen werden schriftlich einvernehmlich mit dem Auftraggeber abgestimmt.
2. Wir sind in der Ausgestaltung des Programms und der Auftritte nach Maßgabe des vereinbarten Ablaufplanes frei. Wir unterliegen den künstlerischen Weisungen eines Dritten nicht. Auftraggeber, die im Auftrage oder in Vertretung für Vereine und/oder Verbände handeln und insofern weisungsgebunden sind, haben alle erforderlichen Regularien und Bestimmungen vier Wochen vor Planungsbeginn an uns auszuhändigen (z. B. bei Sport- oder Wettbewerbsveranstaltungen).
3. Entsprechend schriftlicher Absprache wird der Auftraggeber die Ausstellungs- und Veranstaltungsräumlichkeiten rechtzeitig vor und an den Auf-, Abbau- und Veranstaltungstagen für den Aufbau von Bühnenbauten, Installation von Beleuchtungs- und Beschallungstechnik sowie Proben zugänglich gemacht bzw. überlassen. Der Abbau beginnt unmittelbar nach Veranstaltungsende.
4. Alle Veranstaltungs- und Raumkosten sowie Energie, Raummiete, Aufsichts- und Sicherheitspersonal, Saaltechnik, Reinigung, Feuerwehr, medizinische Notfallversorgung für Mensch und ggf. Tiere etc. sowie GEMA-Gebühren und zur Durchführung der Veranstaltung nötige Versicherungen werden direkt vom Auftraggeber abgerechnet, soweit zwischen den Parteien schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Künstlergarderoben sowie veranstaltungsbedingte Lager- oder Geräteräume, Büroräume etc. müssen in ausreichendem Umfang rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn zur Verfügung gestellt werden. Soweit für die Durchführung des Vertrages durch uns Drittunternehmen beauftragt werden, erfolgt die Beauftragung im Namen und im Auftrag des Auftraggebers, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Wir sind insofern vom Auftraggeber bevollmächtigt, alle Verträge, die zur Durchführung und Erfüllung des Vertrages notwendig bzw. zweckmäßig sind, im Namen und im Auftrag des Auftraggebers abzuschließen. Wir sind gegenüber Lieferanten, die vom Auftraggeber mit Leistungen für die Veranstaltung unmittelbar beauftragt wurden, soweit die Durchführung der Veranstaltung betroffen ist, weisungsberechtigt.
5. Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ganz oder teilweise unmöglich, so behalten wir den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Bei Veranstaltungen im "Open-Air-Bereich" trägt der Auftraggeber in vollem Umfange das Durchführungsrisiko in Bezug auf Witterungsbedingungen. Über die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen unmöglich, die keine der Vertragsparteien zu vertreten hat, so bleiben unsere Ansprüche auf bereits fällig gewordene Entgelte gemäß Zahlungsplan unberührt. Für Leistungen, die nach der zuletzt fällig gewordenen Rate gemäß Zahlungsplan erbracht wurden, ist ein dieser Leistung entsprechendes Entgelt durch den Auftraggeber zu entrichten.
6. Zwischen den Vertragsparteien wird Stillschweigen über sämtliche Vertragsmodalitäten sowie Entgelte vereinbart.
7. Beiden Vertragsparteien ist es gestattet, Pressemitteilungen herauszugeben, die jedoch vor Veröffentlichung vom jeweiligen Vertragspartner schriftlich freizugeben sind. Auf unser Verlangen hin sind wir in jeglichen Publikationen als durchführende Agentur und ggf. als Urheber namentlich zu nennen.
8. Es ist dem Auftraggeber untersagt, die in den schriftlichen Konzepten manifestierten Veranstaltungsplanungen an Dritte weiter zu geben bzw. die Konzepte durch teilweise oder komplette Übernahme ohne unsere Zustimmung zu nutzen.

 
Stand: Mai 2003
 
 
   
           
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