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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
linie
zwo marketing & trading GmbH
Matthiasstr. 20
54290 Trier
A.
Rahmenbedingungen für sämtliche Leistungen/Lieferungen
I.
Geltungsbereich
Nachfolgende Klauseln gelten für alle Rechtsgeschäfte mit Kunden/Auftraggebern.
Soweit es sich bei unseren Kunden/Auftraggebern um Verbraucher i. S.
d. Gesetzes handelt und insofern die einschlägigen Schutzvorschriften
betroffen sind, wird in der betreffenden Klausel jeweils unter der Überschrift "Verbraucher" eine
ausschließlich für Verbraucher und unter der Überschrift "Unternehmer" eine
ausschließlich für Kaufleute einschlägige Regelung getroffen.
Soweit keine Unterscheidung stattfindet, gilt die Regelung sowohl für
Kaufleute als auch Verbraucher gleichermaßen.
II.
Vertragsabschluss
Ein rechtsverbindlicher Vertrag mit unseren Kunden/Auftraggebern kommt
erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung (auch via E-Mail)
bzw. mit Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistung zu Stande.
III.
Lieferung
Der Kunde trägt die Kosten der Versendung ab dem Ort unserer Niederlassung,
es sei denn, sie überschreiten ein angemessenes Verhältnis
zum Wert des Liefergegenstandes.
IV.
Selbstlieferungsvorbehalt bei Lieferverträgen
1. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses
eines entsprechenden Vertrages mit Lieferanten den Liefergegenstand nicht
erhalten. Unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit
bleibt nach Maßgabe unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen
unberührt.
2. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige
Verfügbarkeit von Liefergegenständen informieren und, wenn
er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich
ausüben. Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts werden
wir evtl. erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
V.
Keine stillschweigenden Garantien
Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z. B. Leistungsbeschreibungen,
Bezugnahmen auf DIN-Normen pp.) enthalten im Zweifel keine Übernahme
einer Garantie. Im Zweifel sind diesbezüglich nur ausdrückliche
schriftliche Erklärungen über die Übernahme einer Garantie
maßgeblich.
VI.
Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns
gegen den Kunden / Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden
Ansprüche unser Eigentum. Bei Pflichtverletzungen des Kunden/Auftraggebers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir - nach erfolglosem Ablauf einer
von uns gesetzten Frist zur Leistung - zum Rücktritt vom Vertrag
und Herausverlangen des Liefergegenstandes berechtigt; die gesetzlichen
Fälle der Entbehrlichkeit der Frist bleiben unberührt.
VII.
Zahlungsbedingungen
1. Preise ergeben sich aus unserer jeweils aktuellen Preisliste bzw.
der Auftragsbestätigung.
2. Die Leistungsentgelte sind in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Leistungserbringung,
bei Werkleistungen mit der Abnahme fällig.
3. Der Kunde kommt 10 Tage nach dem Fälligkeitstag ohne weitere
Erklärung unsererseits in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat oder
anderweitige Absprachen getroffen wurden. Hinsichtlich der Verzugszinsen
gelten die gesetzlichen Regelungen.
4. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein
Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen
Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten
der Nacherfüllung (insbesondere der Mängelbeseitigung) steht.
VIII.
Rügeobliegenheiten
1. Verbraucher
Der Kunde/Auftraggeber ist verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel
innerhalb von 4 Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel
feststellen konnte, uns schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind
dabei so detailliert wie möglich zu beschreiben. Diese Regelung
stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des Kunden/Auftraggebers
als Verbraucher dar.
2.
Unternehmer
Hinsichtlich der Rügeobliegenheiten des Unternehmers verbleibt es
bei den Regelungen des HGB.
IX.
Sachmängel
1. Verbraucher
Wir haben Sachmängel der Lieferung, die wir von Dritten beziehen
und unverändert an den Kunden weiterliefern, nicht zu vertreten;
die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach
Maßgabe der nachfolgenden Regelungen unberührt.
2.
Unternehmer
(a) Gegenüber Kaufleuten gilt das vorstehende mit der Maßgabe,
dass Mängelansprüche bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit nicht bestehen.
(b) Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung zur Neulieferung/ -herstellung
berechtigt, aber nicht verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung/Nachbesserung
fehl, so steht dem Kunden/Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder
nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt
das Recht, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser
Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
3.
Bei der Herstellung von Werbemitteln oder Sonderanfertigungen
gilt gegenüber Verbrauchern und Unternehmern folgende Regelung:
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge
führen nicht zu Gewährleistungsansprüchen, vielmehr
ist die Liefermenge zu bezahlen. Geringfügige Abweichungen
von Farbe, Format und Qualität berechtigen nicht zur Mängelrüge.
X.
Verzögerte Leistung/Lieferung
1. Verbraucher
Bei Leistungs-/Lieferverzögerungen haften wir im Falle des Vorsatzes
oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
In anderen Fällen der Leistungs-/Lieferverzögerung wird unsere
Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung/Lieferung sowie
auf Schadensersatz statt der Leistung/Lieferung auf 7 % des Auftragswertes
begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers/Kunden sind
- auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Erbringung der Leistung
- ausgeschlossen. Vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2.
Unternehmer
Bei Leistungs-/Lieferverzögerungen haften wir im Falle des Vorsatzes
oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Unsere Haftung ist jedoch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf
den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen
wird unsere Haftung wegen Leistungs-/Lieferverzögerung für
den Schadensersatz neben bzw. statt der Leistung auf 3 % der Lieferung/Leistung
begrenzt. Weitergehende Ansprüche sind - auch nach Ablauf einer
uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung/Leistung - ausgeschlossen. Die
vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
XI.
Haftung
1. Verbraucher
(a) Unbeschadet der vorstehenden Verzugshaftung haften wir in Fällen
des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit - auch im Falle der
Vertretung oder Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen - nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz,
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für
die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.
(b) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand/die Leistung
an Rechtsgütern des Kunden/des Auftraggebers, z. B. Schäden
an anderen Sachen sind jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen dieses
Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit oder des Produkthaftungsgesetzes gehaftet wird oder soweit
wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.
(c) Die vorstehenden Regelungen erstrecken sich auch auf Schadensersatz
neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung
von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung.
Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Die Haftung wegen verzögerter Lieferung/Leistung bestimmt sich jedoch
aus Klausel Ziff. X, die Haftung wegen Unmöglichkeit aus Klausel
Ziff. XII.
2.
Unternehmer
(a) Ziff. 1(a) findet entsprechende Anwendung.
(b) Ziff. 1(b) Satz 1 + 2 findet entsprechende Anwendung. Unsere Haftung
ist jedoch auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, wir haften nach dem Produkthaftungsgesetz,
wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(c) Ziff. 1(c) findet entsprechende Anwendung.
XII.
Unmöglichkeit der Leistung
1. Verbraucher
(a) Soweit uns die Lieferung/Leistung unmöglich ist, ist der Kunde/Auftraggeber
berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.
Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden/Auftraggebers auf
Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen auf 30 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung/Leistung,
der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende
Ansprüche des Kunden/Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der
Lieferung/Leistung sind ausgeschlossen.
(b) Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in den Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht
des Kunden/Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag wegen Unmöglichkeit
der Leistung bleibt unberührt.
2.
Unternehmer
(a) Ziff. 1(a) Satz 1 gilt entsprechend. Unsere Haftung wegen grober
Fahrlässigkeit wird jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall entsprechend
Ziff. 1(b)/2(b) vor. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit
auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt
10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Ziff. 1(a) Satz 3 gilt
entsprechend.
(b) Ziff. 1(b) gilt entsprechend.
XIII.
Rücktritt des Kunden/Auftraggebers
Der Kunde/Auftraggeber kann vom Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Regelungen
vom Vertrag zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten
haben. Der Kunde/Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb
einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären,
ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrage zurücktritt oder
am Vertrage festhält. Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch
bei den gesetzlichen Bestimmungen.
XIV.
Verjährung
1. Verbraucher
(a) gebrauchte Sachen
Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist
für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln - gleich aus
welchem Rechtsgrund - 6 Monate. Für sonstige Ansprüche und
Rechte wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt
die Verjährungsfrist 1 Jahr.
(b) neue Sachen / Werkleistungen
Soweit neue Sachen Liefergegenstand sind oder wir eine Werkleistung schulden,
beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche
wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - 1 Jahr.
(c) Die Verjährungsfristen nach den lit. (a) und (b) gelten auch
für sonstige Schadensersatzansprüche gegen uns, unabhängig
von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche
mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
(d) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:
Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
Die Verjährungsfristen der lit. (a) und (b) gelten im Übrigen
auch nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder soweit
wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes/der
Leistung übernommen haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen,
so gelten an Stelle der in den lit. (a) und (b) genannten Verjährungsfristen:
für die Lieferung (Kauf) die Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 bzw.
3 BGB unter Ausschluss der Fristverlängerung wegen Arglist gemäß § 438
Abs. 3 BGB.
für die Leistung (Werkvertrag) die Frist des § 634a Abs. 1
Nr. 1 BGB (Herstellung/Wartung/Veränderung einer Sache oder Planungs-/Überwachungsleistung
hierfür) bzw. Nr. 3 BGB (sonstige Leistungen) unter Ausschluss der
Fristverlängerung wegen Arglist gemäß § 634a Abs.
3 BGB.
Die Verjährungsfristen der lit. (a) und (b) gelten zudem nicht,
soweit der Liefergegenstand eine Sache ist, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht oder soweit es um das dingliche Recht eines Dritten geht,
aufgrund dessen die Herausgabe des Liefergegenstandes verlangt werden
kann.
(e) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche
zudem nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers,
der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten.
(f) Soweit in dieser Klausel von Schadensersatz gesprochen wird, werden
auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
(g) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben
die gesetzlichen Regelungen über den Verjährungsbeginn, die
Ablaufhemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(h) Vorstehende Bestimmungen betrifft ausdrücklich nicht die Rechte
des Kunden auf Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt vom
Vertrage gemäß § 437 Ziff. 1 und 2 BGB bzw. § 634
Abs. 1-3 BGB. Hier bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.
2.
Unternehmer
(a) gebrauchte Sachen
Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, werden Ansprüche
und Rechte wegen Mängeln gelieferter gebrauchter Sachen - gleich
aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Dies gilt nicht für den
Fall gelieferter gebrauchter Sachen für Bauwerke gemäß § 438
Abs. 1 Nr.2 BGB, hier beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr.
Vorstehende Regelungen gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche
gegen uns, die im Zusammenhang mit dem Mangel stehen - unabhängig
von der Rechtsgrundlage des Anspruches. Soweit Schadensersatzansprüche
gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen,
werden sie ausgeschlossen.
(b) neue Sachen/Werkleistungen
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln
der Lieferungen/Leistungen - gleich aus welchem Rechtsgrund- beträgt
1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs.
1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke) oder § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch
des Unternehmers), hier gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren.
(c) Ziff. 1 lit. (c) - (g) gelten entsprechend.
XI.
Gerichtsstand
1. Verbraucher
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit einem Kunden/Auftraggeber, der z.
Zt. des Vertragsabschlusses entweder keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, der nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz/gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder dessen Wohnsitz/gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz unserer Unternehmung, also Trier. Im Übrigen
gilt der Wohnsitz des Kunden/Auftraggebers als Gerichtsstand.
2.
Unternehmer
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
Sitz unserer Unternehmung.
B. Allgemeine Bedingungen für spezifische Leistungen
I.
Marketing und Agenturleistungen
1. Werbeberatungen - gleich welcher Art - sind grundsätzlich honorarpflichtig.
Für Marketing- und Agenturleistungen bedarf es einer gesonderten
schriftlichen vertraglichen Regelung.
2. Im Rahmen von Agenturleistungen werden Satz-, Foto- und Reproduktionskosten
sowie weitere technische Fremdkosten getrennt berechnet und sind im Entgelt
für Konzeption, Text, Layout und Reproduktionsvorlage nicht enthalten.
Nachträglich gewünschte Änderungen werden nach Zeitaufwand
bzw. Fremdkosten, Material pp. in Rechnung gestellt. In Auftrag gegebene,
jedoch nicht in Anspruch genommene Leistungen werden in voller Höhe
in Rechnung gestellt. Gleichfalls werden Reisekosten, deren Anfall zur
Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung im Rahmen erforderlicher
Reisen in angemessener Höhe entstanden sind, in Rechnung gestellt.
3. Alle im Rahmen aufgrund unserer Leistung (Entwürfe, Texte, Skizzen,
Grafiken, Dokumentationen, Programme etc.) erwachsenen Urheber- und ähnliche
Schutzrechte bedürfen einer gesonderten vertraglichen Übertragung.
Vorstehende Übertragung findet nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses
und vollständiger Bezahlung unserer Leistung durch den Auftraggeber
statt. Bis zur Übertragung der Schutzrechte wird die Nutzung derselben
nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung gestattet.
4. Wir werden hinsichtlich geplanter Werbemaßnahmen den Auftraggeber
auf eventuell bestehende Bedenken hinweisen. Es obliegt jedoch ausschließlich
dem Auftraggeber, die vorgeschlagenen Werbemaßnahmen auf ihre rechtliche
Unbedenklichkeit, insbesondere auf wettbewerbsrechtliche Verstöße überprüfen
zu lassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die rechtliche Unbedenklichkeit
vor dem Streu- bzw. Schalttermin zu bestätigen und uns insofern
von allen Ansprüchen frei zu stellen. Erfolgt die Bestätigung
der rechtlichen Unbedenklichkeit nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Zugang der Konzeptunterlagen beim Auftraggeber, gilt die Bestätigung
als erteilt.
5. Wir erhalten von jedem durch uns ganz oder teilweise gestalteten Werbemittel
sowie den zur gesamten Werbeaktion gehörenden Bestandteile 20 kostenlose
Belegexemplare. Wir sind berechtigt, diese nach erfolgter Streuung zum
Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden (z. B. zur Veröffentlichung,
Besprechung, Abbildung, PR-Aktionen, Teilnahme an Wettbewerben).
II.
Eventmanagement
1. Die Durchführung und Ausgestaltung der Veranstaltung erfolgt
auf Basis des vorgelegten Konzeptes. Wesentliche Änderungen werden
schriftlich einvernehmlich mit dem Auftraggeber abgestimmt.
2. Wir sind in der Ausgestaltung des Programms und der Auftritte nach
Maßgabe des vereinbarten Ablaufplanes frei. Wir unterliegen den
künstlerischen Weisungen eines Dritten nicht. Auftraggeber, die
im Auftrage oder in Vertretung für Vereine und/oder Verbände
handeln und insofern weisungsgebunden sind, haben alle erforderlichen
Regularien und Bestimmungen vier Wochen vor Planungsbeginn an uns auszuhändigen
(z. B. bei Sport- oder Wettbewerbsveranstaltungen).
3. Entsprechend schriftlicher Absprache wird der Auftraggeber die Ausstellungs-
und Veranstaltungsräumlichkeiten rechtzeitig vor und an den Auf-,
Abbau- und Veranstaltungstagen für den Aufbau von Bühnenbauten,
Installation von Beleuchtungs- und Beschallungstechnik sowie Proben zugänglich
gemacht bzw. überlassen. Der Abbau beginnt unmittelbar nach Veranstaltungsende.
4. Alle Veranstaltungs- und Raumkosten sowie Energie, Raummiete, Aufsichts-
und Sicherheitspersonal, Saaltechnik, Reinigung, Feuerwehr, medizinische
Notfallversorgung für Mensch und ggf. Tiere etc. sowie GEMA-Gebühren
und zur Durchführung der Veranstaltung nötige Versicherungen
werden direkt vom Auftraggeber abgerechnet, soweit zwischen den Parteien
schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Künstlergarderoben sowie
veranstaltungsbedingte Lager- oder Geräteräume, Büroräume
etc. müssen in ausreichendem Umfang rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn
zur Verfügung gestellt werden. Soweit für die Durchführung
des Vertrages durch uns Drittunternehmen beauftragt werden, erfolgt die
Beauftragung im Namen und im Auftrag des Auftraggebers, soweit nicht
schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Wir sind insofern vom Auftraggeber
bevollmächtigt, alle Verträge, die zur Durchführung und
Erfüllung des Vertrages notwendig bzw. zweckmäßig sind,
im Namen und im Auftrag des Auftraggebers abzuschließen. Wir sind
gegenüber Lieferanten, die vom Auftraggeber mit Leistungen für
die Veranstaltung unmittelbar beauftragt wurden, soweit die Durchführung
der Veranstaltung betroffen ist, weisungsberechtigt.
5. Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen, die
der Auftraggeber zu vertreten hat, ganz oder teilweise unmöglich,
so behalten wir den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Bei Veranstaltungen
im "Open-Air-Bereich" trägt der Auftraggeber in vollem
Umfange das Durchführungsrisiko in Bezug auf Witterungsbedingungen. Über
die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen unmöglich,
die keine der Vertragsparteien zu vertreten hat, so bleiben unsere Ansprüche
auf bereits fällig gewordene Entgelte gemäß Zahlungsplan
unberührt. Für Leistungen, die nach der zuletzt fällig
gewordenen Rate gemäß Zahlungsplan erbracht wurden, ist ein
dieser Leistung entsprechendes Entgelt durch den Auftraggeber zu entrichten.
6. Zwischen den Vertragsparteien wird Stillschweigen über sämtliche
Vertragsmodalitäten sowie Entgelte vereinbart.
7. Beiden Vertragsparteien ist es gestattet, Pressemitteilungen herauszugeben,
die jedoch vor Veröffentlichung vom jeweiligen Vertragspartner schriftlich
freizugeben sind. Auf unser Verlangen hin sind wir in jeglichen Publikationen
als durchführende Agentur und ggf. als Urheber namentlich zu nennen.
8. Es ist dem Auftraggeber untersagt, die in den schriftlichen Konzepten
manifestierten Veranstaltungsplanungen an Dritte weiter zu geben bzw.
die Konzepte durch teilweise oder komplette Übernahme ohne unsere
Zustimmung zu nutzen.
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